Terms & Conditions
für die Vermietung der Backhouse Lounge
Stand: Oktober 2026
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§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die zeitweise entgeltliche Überlassung der Backhouse Lounge einschließlich der jeweils vereinbarten Ausstattung sowie für sonstige ausdrücklich vereinbarte Leistungen des Vermieters.
Vertragspartner für die Vermietung ist der im jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung bezeichnete Betreiber der Backhouse Lounge, nachfolgend „Vermieter“ genannt.
Vertragspartner auf Kundenseite ist die im Mietvertrag, Angebot oder in der Buchungsbestätigung bezeichnete natürliche oder juristische Person, nachfolgend „Mieter“ genannt.
Art und Umfang der Vermietung, Mietzeit, Mietpreis, Personenzahl, Ausstattung und gegebenenfalls zusätzlich vereinbarte Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag bzw. der Buchungsbestätigung.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
Die Backhouse Lounge wird grundsätzlich als Eventlocation vermietet.
Vertragsgegenstand ist die zeitweise Überlassung der vereinbarten Räumlichkeiten einschließlich der ausdrücklich vereinbarten Ausstattung.
Je nach Vereinbarung können insbesondere folgende Bereiche zur Nutzung überlassen werden:
- Hauptraum / Lounge,
- Küche,
- Sanitärbereiche,
- Innenhof / Terrasse sowie
- weitere ausdrücklich vereinbarte Bereiche.
Umfang und Art der überlassenen Ausstattung ergeben sich aus dem Mietvertrag, Angebot, der Buchungsbestätigung oder einem gegebenenfalls erstellten Übergabe-/Inventarprotokoll.
Die Räumlichkeiten dürfen ausschließlich für den vereinbarten Veranstaltungszweck genutzt werden.
Die vereinbarte maximale Personenzahl darf nicht überschritten werden.
Eine Untervermietung oder selbstständige Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
§ 3 Veranstalterstellung und Vertragsstruktur
Veranstalter der in der Backhouse Lounge durchgeführten Veranstaltung ist grundsätzlich ausschließlich der jeweilige Mieter.
Der Vermieter stellt dem Mieter grundsätzlich die vereinbarten Räumlichkeiten einschließlich der vereinbarten Ausstattung zur Verfügung.
Der Mieter ist insbesondere für Planung, Organisation, Inhalt und Ablauf seiner Veranstaltung sowie für seine Gäste, Mitarbeiter, Beauftragten und von ihm eingesetzten Dienstleister verantwortlich.
Catering-, Koch-, Service-, Getränke-, Entertainment-, Dekorations- und sonstige Zusatzleistungen können durch rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Kooperationspartner bzw. Drittanbieter erbracht werden.
Soweit Zusatzleistungen von einem selbstständigen Kooperationspartner erbracht werden, wird der jeweilige Leistungserbringer im individuellen Angebot, in der Buchungsbestätigung oder in sonstigen Vertragsunterlagen entsprechend ausgewiesen.
Der Vermieter kann solche Leistungen vermitteln, organisieren und koordinieren. Hierzu können insbesondere gehören:
- Vermittlung geeigneter Kooperationspartner,
- Kommunikation mit den Kooperationspartnern,
- Abstimmung von Leistungen,
- Abstimmung von Speisen und Getränken,
- Terminabstimmung,
- organisatorische Koordination sowie
- gegebenenfalls die organisatorische Zahlungsabwicklung.
Die Vermittlung, Koordination oder organisatorische Zahlungsabwicklung einer durch einen selbstständigen Kooperationspartner erbrachten Leistung führt für sich genommen nicht dazu, dass der Vermieter selbst Veranstalter der Veranstaltung oder Leistungserbringer der jeweiligen Fremdleistung wird.
Der jeweilige Kooperationspartner erbringt seine Leistung in eigener rechtlicher und fachlicher Verantwortung, soweit im individuellen Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 4 Vertragsschluss und Buchung
Anfragen des Kunden sind zunächst unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Buchung bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Unterzeichnung eines Mietvertrages,
- Annahme eines schriftlichen Angebotes,
- schriftliche oder elektronische Buchungsbestätigung oder
- eine entsprechend ausgestaltete verbindliche Online-Buchung.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche für die Veranstaltung wesentlichen Angaben, insbesondere Veranstaltungsart und voraussichtliche Personenzahl, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Wesentliche Änderungen der Veranstaltungsart oder eine Erhöhung der vereinbarten maximalen Personenzahl bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 5 Mietzeit, Aufbau und Abbau
Die vereinbarte Mietzeit ist verbindlich.
Auf- und Abbauzeiten sind Bestandteil der vereinbarten Nutzungszeit, soweit im Vertrag keine gesonderten Zeiten vereinbart wurden.
Die Räume müssen spätestens zum vereinbarten Ende der Mietzeit verlassen und entsprechend der getroffenen Vereinbarung zurückgegeben werden.
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Zustimmung des Vermieters.
Zusätzlich genehmigte Nutzungszeiten können entsprechend dem vereinbarten bzw. für die jeweilige Buchung geltenden Stundenpreis zusätzlich berechnet werden.
Ein Anspruch des Mieters auf Verlängerung besteht nicht.
§ 6 Mietpreis und Zahlung
Es gelten die im Angebot, Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung vereinbarten Preise.
Der Vermieter kann bei Vertragsschluss eine angemessene Anzahlung verlangen.
Höhe und Fälligkeit der Anzahlung sowie des verbleibenden Mietpreises ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung.
Nachträglich beauftragte Zusatzleistungen können gesondert berechnet werden.
Leistungen selbstständiger Kooperationspartner können unmittelbar durch den jeweiligen Kooperationspartner oder – sofern entsprechend vereinbart – organisatorisch über den Vermieter abgerechnet werden.
§ 7 Kaution / Sicherheitsleistung
Der Vermieter kann abhängig von Art, Umfang und Größe der Veranstaltung eine angemessene Kaution verlangen.
Höhe und Fälligkeit der Kaution werden im Angebot, Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung festgelegt.
Die Kaution dient insbesondere der Sicherung berechtigter Ansprüche wegen:
- Beschädigungen der Räume,
- Beschädigungen des Inventars,
- Glasbruch,
- fehlendem oder abhandengekommenem Inventar oder Equipment,
- außergewöhnlichen Verschmutzungen,
- erforderlichen Sonderreinigungen sowie
- sonstigen vom Mieter zu vertretenden Schäden.
Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Vermieter berechtigt, die Räumlichkeiten und das Inventar zu kontrollieren.
Bestehen keine berechtigten Ansprüche, wird die Kaution nach angemessener Prüfungszeit zurückgezahlt.
Berechtigte Forderungen des Vermieters können mit der Kaution verrechnet werden.
Übersteigen berechtigte Ansprüche des Vermieters die hinterlegte Kaution, bleibt die Geltendmachung des darüber hinausgehenden Betrages unberührt.
§ 8 Ausstattung und Inventar
Die dem Mieter zur Verfügung gestellte Ausstattung bleibt Eigentum des Vermieters bzw. des jeweiligen Eigentümers.
Zur Ausstattung können je nach Buchung insbesondere gehören:
- Tische und Stühle,
- Gläser,
- Geschirr und Besteck,
- Kücheninventar,
- Kühl- und Küchengeräte,
- Beamer,
- Leinwand,
- Flipchart,
- Whiteboard,
- Präsentations- und Veranstaltungstechnik,
- Beleuchtung,
- Dekorationsgegenstände sowie
- sonstiges Equipment.
Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände oder Mengen besteht nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.
Sämtliche wiederverwendbaren Gegenstände sind nach Veranstaltungsende vollständig in der Backhouse Lounge zu belassen.
Inventar und Equipment dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht aus den Räumlichkeiten entfernt werden.
§ 9 Verbrauchsmaterialien
Im Mietpreis sind ausschließlich diejenigen Verbrauchsmaterialien enthalten, die im Angebot, Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung ausdrücklich als enthalten bezeichnet werden.
Verbrauchsmaterialien werden in einem für Art, Dauer und Personenzahl der Veranstaltung üblichen und angemessenen Umfang bereitgestellt.
Ein Anspruch auf unbegrenzte Bereitstellung oder Nachlieferung besteht nicht.
Zusätzliche oder über den vereinbarten Umfang hinausgehende Verbrauchsmaterialien können gesondert berechnet werden.
Nicht verbrauchte Verbrauchsmaterialien sowie sämtliche wiederverwendbaren Gegenstände verbleiben beim Vermieter und dürfen nicht mitgenommen werden.
§ 10 Schäden, Glasbruch und Abhandenkommen
Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und das gesamte zur Verfügung gestellte Inventar sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln.
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Schäden und Verluste.
Dies gilt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch für Schäden, die durch Personen verursacht werden, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat.
Hierzu können insbesondere Mitarbeiter, Beauftragte, Erfüllungsgehilfen und vom Mieter eingesetzte Dienstleister gehören. Für die Verantwortlichkeit hinsichtlich seiner Gäste gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Erfasst sind insbesondere Schäden an:
- Räumlichkeiten,
- Wänden und Bodenbelägen,
- Türen und Fenstern,
- Mobiliar,
- Gläsern,
- Geschirr und Besteck,
- Küche und Küchengeräten,
- Kühlgeräten,
- Sanitäranlagen,
- Veranstaltungstechnik,
- Beamer und Leinwand,
- Beleuchtung,
- Innenhof / Terrasse sowie
- sonstigem Inventar und Equipment.
Beschädigte Gegenstände können – soweit der Mieter hierfür einzustehen hat – mit den erforderlichen Reparaturkosten berechnet werden.
Bei Verlust, Abhandenkommen oder wirtschaftlichem Totalschaden können die erforderlichen Kosten einer gleichwertigen Ersatzbeschaffung verlangt werden, soweit der Mieter hierfür einzustehen hat.
Schäden, Glasbruch und festgestellte Verluste sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Schäden oder Fehlbestände, die erst nach Veranstaltungsende bei Reinigung oder Kontrolle festgestellt werden, können nachträglich geltend gemacht werden, soweit sie dem Verantwortungsbereich des Mieters zuzurechnen sind.
§ 11 Reinigung und Rückgabe
Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Ist eine übliche Endreinigung im Mietpreis enthalten, umfasst diese ausschließlich den bei einer vertragsgemäßen Veranstaltung üblicherweise entstehenden Reinigungsaufwand.
Nicht von einer üblichen Endreinigung umfasst sind insbesondere außergewöhnliche Verschmutzungen oder Sonderreinigungen aufgrund größerer Mengen von:
- Speise- oder Getränkeresten,
- Wachs,
- Konfetti,
- Klebemitteln,
- Farben,
- sonstigen schwer entfernbaren Stoffen oder
- außergewöhnlichen Abfallmengen.
Erforderliche Sonderreinigungen können nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand zusätzlich berechnet werden, soweit der Mieter die außergewöhnliche Verschmutzung zu vertreten hat.
Kosten für die Beseitigung von Beschädigungen sind nicht Bestandteil einer gegebenenfalls vereinbarten Endreinigung.
§ 12 Catering, Getränke und Kooperationspartner
Der Vermieter erbringt grundsätzlich keine eigenen Catering-, Koch- oder gastronomischen Leistungen, soweit im konkreten Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Catering, Speisen, Getränke, Köche, Servicepersonal, Entertainment, Dekoration und sonstige ergänzende Leistungen können durch rechtlich selbstständige Kooperationspartner bzw. Drittanbieter erbracht werden.
Der Vermieter kann geeignete Kooperationspartner empfehlen, Kontakte vermitteln und die organisatorische Abstimmung übernehmen.
Soweit im Angebot oder der Buchungsbestätigung nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kommt der Vertrag über die jeweilige Fremdleistung unmittelbar zwischen dem Mieter und dem jeweiligen Kooperationspartner zustande.
Der jeweilige Kooperationspartner erbringt seine Leistungen selbstständig und in eigener Verantwortung.
Der jeweilige Catering- bzw. Gastronomiepartner ist insbesondere für die von ihm hergestellten oder gelieferten Speisen und Getränke sowie deren Herstellung, Zubereitung, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und die Einhaltung der ihn betreffenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen verantwortlich.
Allergien, Unverträglichkeiten, besondere Ernährungsformen oder sonstige lebensmittelbezogene Anforderungen sind dem jeweils verantwortlichen Catering- bzw. Gastronomiepartner rechtzeitig mitzuteilen.
Der Vermieter kann organisatorisch Zahlungen für einen Kooperationspartner entgegennehmen bzw. abwickeln, soweit dies entsprechend vereinbart wurde. Allein hierdurch wird der Vermieter nicht selbst zum Erbringer der betreffenden Fremdleistung.
Maßgeblich für die Zuordnung einer Leistung sind das jeweilige Angebot, die Buchungsbestätigung und die individuellen Vertragsunterlagen.
§ 13 Eigene Caterer und externe Dienstleister
Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke sowie die Beauftragung eigener Caterer, Köche, Barkeeper, DJs, Musiker, Techniker oder sonstiger externer Dienstleister bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter.
Externe Dienstleister des Mieters handeln ausschließlich im Auftrag und Verantwortungsbereich des Mieters.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beauftragten Dienstleister die Hausordnung und die für die Räumlichkeiten geltenden Vorgaben beachten.
Durch die Zustimmung zu einem externen Dienstleister übernimmt der Vermieter keine Verantwortung für dessen Leistungen.
§ 14 Rauchen
Das Rauchen ist in sämtlichen Innenräumen der Backhouse Lounge untersagt.
Dies gilt insbesondere für den Hauptraum, die Küche, Sanitärbereiche und sämtliche sonstigen geschlossenen Räume.
Rauchen ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen im Innenhof bzw. auf der Terrasse gestattet.
Zigaretten und sonstige Rauchwaren sind ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen.
Das Wegwerfen von Zigaretten auf den Boden, in Pflanzgefäße oder andere nicht hierfür vorgesehene Bereiche ist untersagt.
§ 15 Lärm und Rücksichtnahme
Auf die Nachbarschaft ist jederzeit angemessen Rücksicht zu nehmen.
Übermäßiger und vermeidbarer Lärm ist zu unterlassen.
Dies gilt insbesondere im Innenhof, auf der Terrasse sowie beim Betreten und Verlassen der Backhouse Lounge.
Musik, Gespräche und sonstige Geräusche sind so zu gestalten, dass keine vermeidbaren oder unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft entstehen.
Der Mieter ist verpflichtet, seine Gäste auf die erforderliche Rücksichtnahme hinzuweisen und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
Gesetzliche Ruhezeiten und sonstige öffentlich-rechtliche Lärmschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 16 Hausordnung und Hausrecht
Die jeweils wirksam in den Vertrag einbezogene Hausordnung der Backhouse Lounge ist Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter hat seine Gäste, Mitarbeiter, Beauftragten und externen Dienstleister über die Hausordnung zu informieren und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
Der Vermieter bzw. von ihm beauftragte Personen üben in der Backhouse Lounge das Hausrecht aus.
Bei erheblichen Störungen, Gefährdungen von Personen oder Sachen, erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung oder erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen kann der Vermieter die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann einzelnen Personen der weitere Aufenthalt untersagt oder die Veranstaltung beendet werden.
§ 17 Dekoration, Sicherheit und Brandschutz
Dekorationen, Befestigungen und Veränderungen an den Räumlichkeiten bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter.
Bohren, Nageln, Schrauben oder sonstige Eingriffe in Wände, Decken, Böden, Möbel oder Einrichtungen sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
Klebemittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie rückstandslos entfernt werden können und keine Beschädigungen verursachen.
Flucht- und Rettungswege, Türen, Notausgänge und Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich bleiben.
Offenes Feuer, Feuerwerk, Pyrotechnik, Nebelmaschinen oder vergleichbare Einrichtungen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und unter Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen eingesetzt werden.
Eingebrachte Dekorationen und sonstige Gegenstände sind spätestens zum Ende der vereinbarten Abbauzeit vollständig zu entfernen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 18 Stornierung durch den Mieter
Stornierungen müssen mindestens in Textform erfolgen.
Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der Zugang der Stornierung beim Vermieter.
Für die Stornierung einer verbindlich gebuchten Veranstaltung gelten folgende Bedingungen:
- Bis einschließlich 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin
- kostenfreie Stornierung
- 29 bis 21 Kalendertage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin
- 75 % des vereinbarten Mietpreises
- 20 bis 11 Kalendertage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin
- 85 % des vereinbarten Mietpreises
- Ab 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin einschließlich Nichterscheinen
- 100 % des vereinbarten Mietpreises
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Bereits verbindlich beauftragte Leistungen selbstständiger Kooperationspartner, insbesondere Catering, Getränke, Personal, Entertainment, Dekoration oder sonstige Fremdleistungen, können abweichenden Stornierungsbedingungen des jeweiligen Kooperationspartners unterliegen, sofern diese wirksam Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses geworden sind.
Soweit im Einzelfall ausdrücklich individuelle Stornierungsbedingungen vereinbart wurden, gehen diese den vorstehenden Regelungen vor.
§ 19 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Ereignisse
Kann eine Veranstaltung aufgrund eines Umstandes, den keine Vertragspartei zu vertreten hat, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Vertragsparteien werden sich nach Möglichkeit um eine angemessene Lösung bemühen, insbesondere um eine Verlegung des Veranstaltungstermins.
Weitergehende gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 20 Beendigung aus wichtigem Grund
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund auf Seiten des Vermieters kann insbesondere vorliegen, wenn:
- die Räumlichkeiten erheblich vertragswidrig genutzt werden,
- die vereinbarte maximale Personenzahl erheblich überschritten wird,
- eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen besteht,
- erhebliche Störungen trotz Aufforderung fortgesetzt werden,
- erforderliche behördliche Genehmigungen fehlen,
- die tatsächliche Veranstaltung wesentlich von der angegebenen Veranstaltungsart abweicht,
- die Mietsache erheblich gefährdet wird oder
- erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung vorliegen.
Soweit die Umstände dies zulassen und keine sofortige Maßnahme erforderlich ist, soll dem Mieter zunächst Gelegenheit gegeben werden, den Verstoß zu beseitigen.
§ 21 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Vermieter unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
Für Leistungen selbstständiger Kooperationspartner haftet der Vermieter nur, soweit deren Verhalten dem Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist.
§ 22 Persönliche Gegenstände
Für Garderobe, Wertgegenstände, technische Geräte, Dekorationen oder sonstige vom Mieter, seinen Gästen oder Dienstleistern eingebrachte Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Verwahrungspflicht, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Sämtliche eingebrachten Gegenstände sind innerhalb der vereinbarten Miet- bzw. Abbauzeit zu entfernen.
Die Haftung des Vermieters gemäß § 21 bleibt unberührt.
§ 23 Mängel und Störungen
Erkennbare Mängel oder während der Veranstaltung auftretende erhebliche Störungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Dem Vermieter ist Gelegenheit zu geben, einen behebbaren Mangel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen, soweit dies nach Art des Mangels und Dauer der Veranstaltung möglich und zumutbar ist.
Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
§ 24 Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Private Foto- und Videoaufnahmen sind grundsätzlich zulässig, soweit Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Der Mieter ist für die Einhaltung der einschlägigen Persönlichkeits-, Datenschutz- und Urheberrechte im Zusammenhang mit von ihm oder seinen Gästen angefertigten Aufnahmen verantwortlich.
Eine gewerbliche Nutzung von Bild- oder Videomaterial der Backhouse Lounge bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters, soweit berechtigte Interessen des Vermieters betroffen sind.
§ 25 Verbraucher und Online-Buchungen
Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen.
Soweit für eine konkret gebuchte Leistung aufgrund eines verbindlich festgelegten Veranstaltungstermins oder Veranstaltungszeitraums nach den gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht besteht, wird der Verbraucher hierüber im Rahmen des Buchungsvorgangs entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert.
Soweit gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht, wird dieses durch diese AGB nicht eingeschränkt.
§ 26 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.
§ 27 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung zwingender verbraucherschützender Vorschriften.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart werden.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.